1. VERTRAG
1.1. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages durch die Unterschrift der Vertragspartner zustande.
Bei Nutzung unserer online Plattform für den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages stellt das Ausfüllen und Absenden des online zur Verfügung gestellten Formulars ein Angebot auf Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages für eine Mindestdauer von zwölf Monaten dar. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt mit der Bestätigung E-Mail von Combate Academy, für welches der Interessent den Onlineantrag abgegeben hat.
Ein online abgeschlossener Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen seit Abschluss des Vertrages ohne Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform widerrufen werden. Im Falle des wirksamen Widerrufes erstattet das Combate Academy bis dahin bereits geleistete Zahlungen an das Mitglied zurück. Eine umfassende Widerrufsbelehrung ist auf der online Homepage unter dem jeweiligen Onlinevertragsantrag abgedruckt und veröffentlicht. Der Interessent hat bei Abgabe des Angebotes auf Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages online zu bestätigen, dass er von der Widerrufsbelehrung Kenntnis erhalten hat. Das Bestätigung E-Mail enthält sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch das Muster einer Widerrufserklärung, welches das Mitglied verwenden kann aber nicht muss.
1.2. Leistungsumfang
Combate Academy gewährt dem Mitglied während der offiziellen Öffnungszeiten, welche durch Aushang in der Combate Academy bekannt gegeben sind, gegen das vereinbarte Entgelt die in der Mitgliedschaftsvereinbarung festgelegten Leistungen. Die Nutzung der Einrichtungen der Combate Academy ist nur mit gültiger Mitgliedschaft gestattet.
1.3. Zusätzliche Leistungen
Für zusätzlich angebotene Produkte und Leistungen, wie zum Beispiel den Gebrauch der Duschen, können bei Inanspruchnahme weitere Gebühren bzw. Kosten von der Combate Academy erhoben werden.
1.4. Jugendliche
Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Mitgliedschaft nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten möglich. Deren Einwilligung wird durch eine Genehmigung des Mitglieds ersetzt, sobald das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet. Das Trainieren von Mitgliedern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten gestattet.
2. ZUTRITTSMEDIUM
2.1. Zugangsberechtigung zur Combate Academy
Das Mitglied erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft ein Zutrittsmedium (Mitgliedskarte oder Mitgliedsarmband), welches ihm den Zutritt zur Combate Academy ermöglicht. Ohne Mitführung des Zutrittsmediums darf die Combate Academy dem Mitglied den Zutritt zur Akademie sowie die Nutzung von gebuchten Zusatzleistungen verweigern, sofern sich das Mitglied nicht anderweitig ausweisen und nachvollzogen werden kann, dass eine gültige Mitgliedschaft besteht.
2.2. Erstausstellungsgebühr
Für die erstmalige Ausstellung des Zutrittsmediums wird eine Gebühr von EUR 50,00 erhoben.
2.3.Umgang mit dem Zutrittsmedium
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle eines Verlustes des Zutrittsmediums, den Verlust unverzüglich der Combate Academy zu melden. Nach Meldung des Verlusts wird eine etwaige Zahlungsfunktion des Zutrittsmediums gesperrt.
2.4. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft in der Combate Academy ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied verpflichtet sich, das ihm ausgehändigte Zutrittsmedium nur persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Handelt das Mitglied dieser Vorgabe zuwider, d.h. überlässt es das Zutrittsmedium wissentlich und willentlich einem Dritten zur Zutrittsgewährung, kann Combate Academy von diesem für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Betrags von EUR 50,00 beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Combate Academy kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2.5. Neuausstellung des Zutrittsmediums
Für jede Neuausstellung des Zutrittsmediums, die aufgrund eines schuldhaften Verlustes oder einer schuldhaften Beschädigung des Zutrittsmediums erforderlich wird, ist eine Aktivierungsgebühr von EUR 19,90 fällig. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Combate Academy durch eine Neuausstellung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.6. Bargeldlose Zahlung mit dem Zutrittsmedium
Combate Academy ist berechtigt, einen bargeldlosen Zahlungsverkehr für alle Produkte und Leistungen einzuführen, die Combate Academy zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen anbietet. Macht Combate Academy von dieser Möglichkeit Gebrauch, können angebotene Produkte und Zusatzleistungen vom Mitglied ausschließlich bargeldlos über das Zutrittsmedium in Anspruch genommen werden. Combate Academy kann den Höchstbetrag des Guthabens, die Höhe der einzelnen Aufladungen sowie das Verfahren der Zahlungsmöglichkeiten festlegen. Während der Laufzeit des Vertrages kann das Mitglied jederzeit den dem
Zutrittsmedium gutgeschriebenen Betrag auf sein Girokonto zurückbuchen lassen. Ein Anspruch des Mitglieds auf Teilrückzahlungen oder Auszahlung des Guthabens in bar besteht nicht. Ein bei Vertragsende vorhandenes Guthaben auf dem Zutrittsmedium wird auf das Girokonto des Mitglieds zurückgebucht, es sei denn, es bestehen zu diesem Zeitpunkt Zahlungsrückstände aus dem Vertragsverhältnis. In diesem Fall ist Combate Academy berechtigt, das Restguthaben im Wege der Aufrechnung zu vereinnahmen.
3. STUDIONUTZUNG
3.1. Hausordnung
Bei Nutzung der Combate Academy unterliegt das Mitglied der dortigen Hausordnung. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte sowie der Combate Academy und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder. Das Personal ist befugt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes der Combate Academy, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Das Mitglied hat den Weisungen Folge zu leisten.
3.2. Nutzung der Spinde
In. der Combate Academy werden verschließbare Spinde zur Verfügung gestellt. Die Spinde dürfen vom Mitglied nur während seiner Anwesenheit in der Combate Academy genutzt werden. Combate Academy ist berechtigt belegte Spinde zu öffnen und auszuräumen, wenn diese auch außerhalb der Anwesenheitszeiten verwendet werden.
3.3. Nutzung von Kundenparkplätzen
Kundenparkplätze, die von Combate Academy zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Mitglied ausschließlich während seiner Anwesenheit in der Combate Academy genutzt werden. Combate Academy ist berechtigt, Parkkarten herauszugeben, die vom Mitglied kenntlich im Fahrzeug auszulegen sind. Im Falle einer Belegung von Parkplätzen ohne Anwesenheit des Mitglieds in der Combate Academy sowie bei fehlender Auslage einer Parkkarte im PKW, ist Combate Academy zu einem kostenpflichtigen Abschleppen des PKW berechtigt.
4. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
4.1. Begleitung
Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Combate Academy gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist untersagt.
4.2. Verletzung von Verhaltenspflichten
Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorgaben der Hausordnung zu entsprechen und den ihm nach Maßgabe der vorliegenden AGB obliegenden Verhaltenspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Verstößt das Mitglied wiederholt und trotz Abmahnung gegen nebenvertragliche Pflichten aus der Mitgliedschaft, ist Combate Academy berechtigt, die Mitgliedschaftsvereinbarung außerordentlich zu kündigen.
4.3. Änderung persönlicher Angaben
Änderungen vertragsrelevanter Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung etc. hat das Mitglied Combate Academy unverzüglich mitzuteilen. Kosten, welche Combate Academy dadurch entstehen, dass das Mitglied Änderungen der Daten nicht unverzüglich mitteilt, sind vom Mitglied zu tragen.
5. MITGLIEDSBEITRÄGE UND ZAHLUNGSVERZUG
5.1. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Der vereinbarte Mitgliedsbeitrag sowie die Pauschalen für die Erstausstellung des Zutrittsmediums sowie für Verwaltungs- und Serviceleistungen entstehen mit dem Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung. Sofern mit dem Mitglied vereinbart wird, dass der Mitgliedsbeitrag als Einmalzahlung im Voraus zu erbringen ist, sind die Beiträge binnen einer Frist von sieben Tagen ab Vertragsunterzeichnung an Combate Academy zu leisten. Ist keine Einmalzahlung vereinbart, ist das Mitglied berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in zwölf gleichen monatlichen Raten an Combate Academy zu erbringen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sind dann jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) zu zahlen. Die Gebühr für das Zutrittsmedium sowie die Verwaltungspauschale sind in einem solchen Fall zugleich mit der ersten Beitragszahlung an Combate Academy zu erbringen. Die Servicepauschale für das erste Vertragshalbjahr wird zugleich mit dem sechsten Monatsbeitrag zur Zahlung fällig, die Servicepauschale für das zweite Vertragshalbjahr mit dem zwölften Monatsbeitrag.
5.2. Kosten bei Rückbuchungen
Wird Combate Academy eine Einzugsermächtigung erteilt, sind das Mitglied sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist. Ist eine Abbuchung fälliger Beträge nicht möglich, sind dadurch entstehende Kosten, namentlich Combate Academy entstehende Bankrücklastkosten, vom Mitglied zu tragen.
5.3 Fälligkeit bei Vertragsbeendigung
Die Mitgliedsbeiträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung jeweils vollständig bis zum Ende des laufenden Kalendermonats zu zahlen.
Erfolgt die Beendigung des Vertrages innerhalb eines laufenden Monats, bleibt der vollständige Monatsbeitrag geschuldet. Eine anteilige Rückerstattung oder Kürzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich jeweils zum 1. eines Monats.
5.4. Zahlungsverzug
Combate Academy behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht vor, Mahnkosten und Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben und von einem vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechten Gebrauch zu machen. Weiterhin hat das Mitglied die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.
5.5 Gesamtfälligkeit
Wurde eine ratierliche Zahlung des Mitgliedsbeitrags vereinbart (Ziffer 5.1.) und gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, werden der gesamte Beitrag und alle Pauschalen bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedsvertrags durch Combate Academy aus wichtigem Grund, insbesondere entsprechend Ziffer 4.2., 6.4. sowie 7.2.
5.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Combate Academy aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
6. DAUER DER MITGLIEDSCHAFT, STILLLEGUNG
6.1.Erstlaufzeit
Der Vertrag hat, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn. Dies gilt auch dann, wenn dem Mitglied ein vorzeitiges Zutrittsrecht eingeräumt wird.
6.2.Vertragsverlängerung
Wird der Mitgliedsvertrag nicht von dem Mitglied oder Combate Academy Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vor dem Beendigungszeitraum gekündigt, verlängert sich der Vertrag um 12 Monate.
6.3. Weitere Vertragsverlängerung
Im Falle einer Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit (Ziffer 6.2.) kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Verlängerungszeitraums von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt eine Kündigung zum Ablauf einer Verlängerungszeit, verlängert sich der Mitgliedsvertrag jeweils um weitere 12 Monate, wobei stets eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten für beide Vertragspartner gilt.
6.4. Außerordentliche Kündigung
Der Mitgliedsvertrag kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein Wechsel des Wohnortes des Mitglieds begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung endet das Vertragsverhältnis erst mit dem Zugang eines ärztlichen Attestes, das dem Mitglied eine andauernde Sportunfähigkeit bescheinigt.
6.5.Stilllegung der Mitgliedschaft
Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Mitgliedsvertrag für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum in gegenseitigem Einvernehmen ausgesetzt werden. Aussetzungszeiträume bleiben bei der vereinbarten Vertragslaufzeit unberücksichtigt, d.h. die Laufzeit des Vertragsverhältnisses verlängert sich um den Aussetzungszeitraum.
6.6. Form
Kündigungen sind unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer gegenüber der Combate Academy in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs zur Combate Academy. Kündigungen, die einem Mitgliedschaftsverhältnis nicht zugeordnet werden können, gelten nicht als zugegangen.
7. VERBOTENE SUBSTANZEN IN DER COMBATE ACADEMY
7.1. Verbotene Substanzen
In der Combate Academy ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist dem Mitglied das Mitbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstiger Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z.B. Anabolika), in der Combate Academy untersagt. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten imn der Combate Academy anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Besteht ein wichtiger Grund für das Mitführen eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, welches nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dient, ist das Mitglied verpflichtet, das Arzneimittel bei Betreten der Combate Academy am Empfang in Verwahrung zu geben.
7.2. Folgen eines Verstoßes
Handelt das Mitglied den Vorgaben der Ziffer 7.1. zuwider, d.h. konsumiert es wissentlich und willentlich verbotene Substanzen in der Combate Academy oder gibt solche an Dritte weiter, kann Combate Academy von diesem für jeden Fall der Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Betrags von EUR 150,00 beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Combate Academy kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Eine Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird nicht übernommen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Combate Academy zurückzuführen. Eine Haftung der Combate Academy für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Combate Academy oder eines Erfüllungsgehilfen desselben beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9. DATENSCHUTZ
9.1. Datenspeicherung
Combate Academy erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mitglieds (einschließlich seines Fotos) selbst oder durch weisungsgebundene Dienstleister im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses und, soweit erforderlich, zur Aufklärung von Straftaten. Beim Betreten der Combate Academy werden Datum, Uhrzeit sowie Mitgliedsnummer des Mitglieds erfasst. Combate Academy speichert diese Daten bis zu einer Dauer von drei Tagen. In anonymisierter Form werden die erfassten Daten zudem zur Optimierung der Trainingsbedingungen in der Combate Academy verwendet.
9.2. Videoüberwachung
Combate Academy behält sich vor, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder Teilflächen der Combate Academy mit Videokameras zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1. Änderungen dieser AGB
Combate Academy ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn Combate Academy auf die Änderungen hinweist, das Mitglied die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist Combate Academy berechtigt, den Mitgliedsvertrag zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.
10.2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.
10.3. Teilnahme an Streitschlichtung
Combate Academy ist zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe des VSBG nicht verpflichtet und nimmt an entsprechenden Verfahren nicht teil.
